Terminos y condiciones

Allgemeine Beförderungsbedingungen der
rotorflug helicopters SL,
(nachfolgend „Gesellschaft“ genannt)

§ 1 Präambel

(1) Die rotorflug helicopters SL (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) ist Vermittler von Charterflügen, Rundflügen, Foto- und anderen Flügen. Die Gesellschaft unterhält keinen Linien- und Pauschalreisenflugverkehr.

(2) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für alle vermittelten Flüge der Gesellschaft, die die Beförderung von Personen zum Gegenstand haben, sofern nicht davon abweichende individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Ein Fluggast, der einen Beförderungsvertrag mit der Gesellschaft abschließt, unterwirft sich den Bestimmungen dieser allgemeinen Beförderungsbedingungen.

§ 2 Abschluss und Inhalt des Vertrages/Bezahlung des Fluges

(1) Ein Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast (nachfolgend auch „Passagier“ genannt) wird durch Reservierung des Fluges durch den Fluggast und einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft geschlossen. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Vor dem Flug stellt die Gesellschaft einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen mit anderen Personen reserviert, kann die Gesellschaft für alle einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese Bedingungen gelten auch, wenn die Gesellschaft wegen äußerer Umstände keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im Gelände).

(3) Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die etwaige Beförderung von Gepäck. Die Gesellschaft befördert Gepäck, sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Größe und Gewicht sind abhängig vom jeweils eingesetzten Helicopter-Modell. Reisen mehrere Passagiere in einer Gruppe, kann die Gewichtsbeschränkung für die gesamte Gruppe berechnet werden.

(4) Der Passagier teilt der Gesellschaft bei Reservierung mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder empfindliche Gegenstände befinden.

(5) Die Gesellschaft behält sich vor, die Beförderung von Gepäckstücken abzulehnen, oder abweichend von Abs. 3 andere Dimensionen oder Gewichtsbeschränkungen festzusetzen.

(6) Der Passagier bezahlt den Flugpreis unmittelbar nach Eingang der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch vor Antritt des Fluges. Die Gesellschaft kann die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug nicht vor Antritt der Reise bezahlt hat.

(7) Die Gesellschaft kann für den Flug einen anderen Helicoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten, aber auch keine Preisminderungen verbunden.

§ 3 Verspätung und Annullierung/Abweichung von der vereinbarten Flugroute

(1) Die Gesellschaft ist bemüht, den von ihr aufgestellten Flugplan einzuhalten.

(2) Aus technischen, meteorologischen oder operativen Gründen kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer Verspätung haftet die Gesellschaft nicht für einen Schaden, sofern sie ihn nicht verschuldet hat. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

(3) Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann die Gesellschaft den Flug nach einer Wartezeit von dreißig Minuten annullieren, ohne dass eine Rückerstattung des Flugpreises erfolgt.

(4) Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss die Gesellschaft einen Flug aus Gründen annullieren, die weder der Passagier noch die Gesellschaft zu vertreten haben, erstattet die Gesellschaft den Flugpreis zurück. Bei jedweder Art von Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines Gutscheines stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren Zeitpunkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Muss die Gesellschaft einen Flug aus technischen oder meteorologischen Gründen frühzeitig abbrechen, befördert die Gesellschaft den Passagier nach ihrer Wahl mit einem anderen Helicopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als möglich an den Abflug- oder an den Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abflugort holt die Gesellschaft den Flug sobald als möglich nach. Bringt die Gesellschaft den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernimmt sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Macht die Gesellschaft den Passagier vor Abflug darauf aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses Risiko in Kauf, trägt der Passagier die Kosten seiner Weiterreise bzw. seiner Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet der Gesellschaft auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Beförderungspreis, abzüglich eingesparter Gebühren oder eingesparter Treibstoffkosten.

§ 4 Haftung für Personen- und Gepäckschäden

(1) Die Gesellschaft haftet für Personen- und Gepäckschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften.

(2) Hat die Gesellschaft neben der Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Passagiere eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine Entschädigung, rechnet die Gesellschaft die Zahlungen der Unfallversicherung an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.

(3) Für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden, haftet der Fluggast.

(4) Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände. Die Haftung für Gegenstände von besonderem Wert wird ausgeschlossen.

(5) Jeder Schaden ist der Gesellschaft unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Weisungsrecht des Piloten

Der Pilot ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für einen bevorstehenden bzw. stattfindenden Flug zu ergreifen. Er hat volle Entscheidungsbefugnisse und insbesondere ein Weisungsrecht gegenüber allen Passagieren. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.

§ 6 Flüge ins Ausland/Reisedokumente

Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich, über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und etwaige Aus- und Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt alle Kosten, die damit verbunden sind, dass ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise verweigert.

§ 7 Schlussbestimmung

(1) Sämtliche Ansprüche aus bzw. in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag unterliegen dem spanischen Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag ist Palma.